Vertragsbedingungen für Tourismuscamping
im „Rosenfelder Strand Ostsee Camping“
Stand: 18.04.2026
Vorbemerkung
(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Miete von Standplätzen sowie Mietobjekten zur Erholungsnutzung auf dem Campingplatz Rosenfelder Strand Ostsee Camping, Ulrich Bormann, Rosenfelder Strand 1, 23749 Grube (Vermieter) und dem jeweils Buchenden (Mieter).
(2) Mit der Buchung oder Inanspruchnahme von Leistungen des Campingplatzes erkennt der Gast diese Vertragsbedingungen an.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Gastes werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für touristische (Kurzzeit-)Aufenthalte.
(5) Rosenfelder Strand Ostsee Camping ist ein Grundstück zur Erholungsnutzung, das nicht zu Dauerwohnzwecken genutzt werden darf.
- §1 – Öffnungs- und Schließzeiten
(1) Grundsätzlich ist der Campingplatz in der Zeit von Ende März bis Anfang November jährlich wiederkehrend geöffnet und in der übrigen Zeit geschlossen.
(2) Ein Teilbereich des Campingplatzes wird außerhalb der Campingsaison als „Winter‑WoMo‑Hafen“ über eine separate Schranke betrieben. Die hierfür geltenden besonderen Nutzungsregeln sind auf der Homepage des Vermieters unter „WinterWoMo Hafen“ einsehbar. Während der Campingsaison wird dieser Bereich regulär über die Hauptschranke bzw. Rezeption genutzt.
- §2 – Vertragsschluss
(1) Angebote des Mieters auf Abschluss eines Vertrages können per E-Mail, telefonisch, persönlich vor Ort („Spontananreisen“) oder über eine Online-Buchung an den Vermieter herangetragen werden. Bei Online-Buchungen wird mit dem Anklicken des „Bestätigen“-Buttons dem Vermieter der Abschluss eines Mietvertrages verbindlich angeboten. Das Vertragsangebot gilt erst dann als angenommen, wenn die Buchung durch Übersendung der Buchungsbestätigung, bei „Spontananreisen“-Buchungen durch Übergabe einer digitalen oder analogen Buchungsbestätigung, bestätigt wurde. Telefonische Auskünfte, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von dem Vermieter per E-Mail oder schriftlich bestätigt werden.
(2) Bei der Buchung von Standplätzen erfolgt die Buchung in einer bestimmten Kategorie, nicht eines konkreten Standplatzes. Angaben zur Platznummer in der Buchungsbestätigung sind lediglich als Absicht zu verstehen, diesen Standplatz vorzuhalten, begründen aber keinen Anspruch auf diesen. Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt nach der Preisliste des Vermieters eine standplatzgenaue Buchung vornehmen.
(3) Für Buchungen gilt grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren. Minderjährige dürfen einen Standplatz oder eine Mietunterkunft nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten nutzen. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung kann hiervon abgewichen werden. In diesen Fällen ist bei Anreise eine schriftliche (eigenhändig unterschriebene) Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
- §3 – Preise, Mindestmietdauer, Rabatte und Zahlungen
(1) Die jeweils gültigen Preise und Saisonzeiten des Vermieters sind auf dessen Homepage unter www.rosenfelder-strand.de einzusehen. Personenpreise beziehen sich auf das Alter zum Aufenthaltsbeginn, nicht zum Buchungszeitpunkt.
(2) Wasser- und Abwasser, WLAN und Duschen sind im Übernachtungspreis enthalten. Die Nutzung der Waschmaschinen und Wäschetrockner erfolgt gegen gesondertes Entgelt.
(3) Mindestmietaufenthaltsdauer:
- Mietobjekte: in Neben‑ und Zwischensaison mindestens 2 Nächte, in der Hauptsaison mindestens 5 Nächte.
- Standplätze: in Neben‑ und Zwischensaison keine Mindestmietdauer, in der Hauptsaison mindestens 5 Nächte.
(4) Bei Inanspruchnahme von Rabatten gilt jeweils nur der höchste Rabattsatz. Eine Kumulierung von mehreren Rabatten ist ausgeschlossen.
(5) Alle Zahlungen sind auf das Konto des Vermieters bei der Sparkasse Holstein zu leisten.
IBAN DE29 2135 2240 0179 2399 18
BIC: NOLADE21HOL
- §4 – Zahlungsbedingungen, Fälligkeit und Verzug
(1) Der Rechnungsbetrag ist in Höhe einer Anzahlung von 25 % des Gesamtpreises unmittelbar nach Erhalt der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig.
(2) Der Restbetrag ist 30 Tage vor Anreise (Mietwohnwagen) bzw. bei Anreise (alle übrigen Standplätze und Mietbäder) zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Verzugsbeginn sowie weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
- §5 – Anreise und Abreise
(1) Der gebuchte Standplatz bzw. das Mietobjekt steht am Ankunftstag ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Standplätze oder Mietwohnwagen, die einen Tag nach Mietbeginn bis 09.00 Uhr nicht bezogen worden sind, können vom Vermieter anderweitig vermietet werden, wenn keine Mitteilung über eine spätere Ankunft erfolgt ist, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf einen Ersatzstandplatz oder ein Ersatzmietobjekt hat.
(2) Sollte das gebuchte Mietobjekt bzw. der Standplatz am Anreisetag nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, räumt der Mieter dem Vermieter eine Nachfrist bis 18.00 Uhr ein. Ist eine Zurverfügungstellung innerhalb dieser Nachfrist nicht möglich, bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatzmietobjekt oder Ersatzstandplatz an. Dabei kann es sein, dass dieses Mietobjekt/dieser Standplatz zu einer einfacheren Kategorie gehört. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter den zu viel gezahlten Geldbetrag.
(3) Standplätze sind am Abreisetag bis 11.00 Uhr, Mietobjekte nebst Schlüssel bis 10.00 Uhr zu übergeben. Eine Spätabreise bis 18:00 Uhr ist nach vorheriger Vereinbarung und nach Verfügbarkeit hinzubuchbar. Dieses gilt nicht in den Hauptsaisonzeiten. Bei verspäteter Abreise ist der Vermieter berechtigt, eine Folgenacht zu berechnen.
- §6 – Rücktritt und außerordentliche Kündigung des Mieters
(1) Vor Mietbeginn kann der Mieter, ohne Angabe von Gründen, jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten, sofern er dies dem Vermieter in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilt.
(3) Es gelten die folgenden Rücktrittsregelungen …
- a) … für Standplätze und Mietbäder. Stornierungen …
- … bis 120 Tage vor Mietbeginn: Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr von 35 €
- … 119 bis 60 Tage vor Mietbeginn: Einbehaltung einer Stornierungsgebühr von 10 % des Gesamtbuchungsbetrages, min. jedoch 35 €
- … 59 bis 0 Tage vor Mietbeginn: Einbehaltung der gesamten Anzahlung (25 % des Gesamtbuchungsbetrages), mindestens jedoch 35 €
- … für Mietwohnwagen. Stornierungen …
- … bis 120 Tage vor Mietbeginn: Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr von 35 €
- … 119 bis 30 Tage vor Mietbeginn: Einbehaltung der gesamten Anzahlung (25 % des Gesamtbuchungsbetrages), min. jedoch 35 €
- … 29 bis 11 Tage vor Mietbeginn: Einbehaltung von 50 % des Gesamtbuchungsbetrages
- … 10 Tage oder weniger vor Mietbeginn: Einbehaltung von 80 % des Gesamtbuchungsbetrages
(4) Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Nach Mietbeginn ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
- §7 – Rücktritt und außerordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Vor Mietbeginn kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Mieter nach § 4 in Zahlungsverzug befindet oder sich herausstellt, dass ein Hausverbot gegen den Mieter bzw. eine mitnutzende Person besteht oder ein Fall von Abs. 2 lit. d) vorliegt.
(2) Der Vermieter ist nach Mietbeginn berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, insbesondere wenn
- der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch des Standplatzes fortsetzt. Im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen diesen Vertrag ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
- der Mieter oder eine mitnutzende Person, gegen die Platzordnung verstößt und trotz Abmahnung des Vermieters dies nicht unterlässt. Im Falle erheblicher Verstöße gegen die Platzordnung ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
- der Mieter sich nach § 4 in Zahlungsverzug befindet.
- der Mieter den Standplatz schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Gastes oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gemietet hat; oder der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Vermieterleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist, wie z.B. die Mitgliedschaft des Mieters in verfassungsfeindlichen Organisation.
(3) Ein Verhalten nach Abs. 2 lit. a-b) und d) berechtigt den Vermieter, ein sofortiges Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen.
(4) Bei Zahlungsverzug des Mieters nach Abs. 2 lit. c ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Verzugsbeginn sowie weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
(5) Für Erklärungen des Vermieters nach den Abs. 1-4 gilt die Textform (z.B. E-Mail).
- §8 – Sonderbestimmungen für Mietobjekte
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt (z.B. Mietwohnwagen) und dessen Inhalt schonend und pfleglich zu behandeln.
(2) Mängel am Mietobjekt, dem Inventar und sonstigen Mietgegenständen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Vermieter infolge unterlassener oder verspäteter Anzeige keine Abhilfe schaffen kann, ist der Mieter nicht berechtigt, die Miete zu mindern.
(3) Während des Aufenthaltes obliegt dem Mieter die laufende Reinigung.
(4) Bei Abreise ist das Objekt ordentlich und gereinigt (besenrein) an den Vermieter zu übergeben. Dies umfasst insbesondere: das Saugen oder Fegen des Fußbodens, die Reinigung des Geschirrs, der Kochtöpfe, der Bestecke usw., die Leerung des Kühlschrankes, des Mülls und der Wertstoffe wie Glasabfälle und Plastik. Eine professionelle Endreinigung wird obligatorisch von dem Vermieter durchgeführt. Der Mieter hat hierfür das Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu entrichten.
(5) Sollte das Mietobjekt nicht besenrein im Sinne des Abs. 5 Satz 2 übergeben werden, ist der Vermieter zu einer Nachberechnung der Reinigung nach Aufwand berechtigt.
(6) Das Rauchen ist in sämtlichen Mietobjekten strikt untersagt. Dies gilt auch für E-Zigaretten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine dem Ausmaß der Zuwiderhandlung entsprechend angemessen erhöhte Endreinigungspauschale in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, den Mieter für weitere Aufenthalte zu sperren.
- §9 – Sonderbestimmungen für Campingstandplätze
(1) Je Standplatz darf ein Wohnmobil, Wohnzelt oder Wohnwagen nebst Vorzelt und dessen Zugfahrzeug aufgestellt werden. Beim Aufstellen sind die Brandschutz- und Abstandsbestimmungen der jeweils gültigen Platzordnung des Vermieters zwingend zu beachten.
(2) Der Aufbau von zusätzlichen Zelten muss beim Vermieter angemeldet und von diesem genehmigt werden. Diese werden grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Ein zusätzliches Zelt kann pro Kernfamilie ab einer Standplatzgröße von mehr als 130 m² kostenfrei aufgestellt werden.
(3) Windschutzanlagen dürfen maximal acht laufende Meter lang sein und eine Höhe von 140 cm nicht überschreiten. Sie müssen aus nicht brennbaren schwer entflammbaren Materialien bestehen und sich in das Landschafts- und Platzbild einfügen.
(4) Eingriffe in die Substanz des Standplatzes sind untersagt. Insbesondere dürfen keine Gräben gezogen und Aufschüttungen vorgenommen werden.
(5) Pro Standplatz sind max. drei Gasflaschen (geprüft) mit einem Füllgewicht von höchstens 11 kg zulässig. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass seine Gasanlage(n) stets geprüft und instandgehalten sind. Die Durchführung der erforderlichen Prüfungen ist dem Vermieter auf Verlangen durch Vorlage einer Prüfbescheinigung nachzuweisen.
(6) Pro Standplatz/Mietobjekt ist ein PKW erlaubt. Weitere PKW müssen gegen Zahlung einer Parkgebühr an der Rezeption auf dem Parkplatz des Campingplatzes vor der Schranke abgestellt werden.
(7) Dem Mieter ist es untersagt, ein Gewerbe auf dem Standplatz oder von diesem ausgehend auszuüben. Dies gilt nicht für sog. „Workation-Aufenthalte“.
(8) Die Unter- oder Weitervermietung ist nicht gestattet.
(9) Bei Abreise ist der Standplatz vollständig geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter herauszugeben. Erforderliche Nacharbeiten kann der Vermieter dem Mieter nach Aufwand und zu ortsüblichen Stundensätzen in Rechnung stellen.
- §10 – Hunde/Haustiere
(1) Das Mitbringen und Halten von maximal zwei Haustieren ist nur in bestimmten Platzbereichen sowie nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters und Entrichtung des entsprechenden Entgeltes nach gültiger Preisliste des Vermieters gestattet.
(2) Auf dem gesamten Gelände besteht Leinenpflicht. Auf den Spielplätzen, in den Sanitärgebäuden und im SB-Markt sind Hunde nicht gestattet. Der Mieter ist für das Verhalten des mitgebrachten Tieres verantwortlich und hat sicherzustellen, dass andere Gäste oder Mitarbeiter nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Hinterlassenschaften von Haustieren sind umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- §11 – Nutzung der Anlagen des Campingplatzes
(1) Der Standplatz bzw. das Mietobjekt sowie die Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
(2) Die Nutzung der Waschmaschinen und Trockner erfolgt gegen gesondertes Entgelt.
(3) Das Benutzen der sanitären Anlagen durch Kinder unter 6 Jahren darf nur in Begleitung Erwachsener erfolgen. Die Aufsichtspflicht über seine Kinder hat der Mieter jederzeit wahrzunehmen.
(4) Offenes Feuer ist auf dem Gelände des Campingplatzes grundsätzlich untersagt, es sei denn, es sind dafür ausgewiesene und genehmigte Feuerstellen vorhanden. Grillen ist nur mit geeigneten Geräten und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen erlaubt. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der Grillkohle /Asche ist sicherzustellen. Der Vermieter behält sich vor witterungsbedingt ein Grillverbot auszusprechen.
(5) Die Entsorgung von Abfällen darf nur in den dafür vorgesehenen Behältern erfolgen.
(6) Die Nachtruhe ist von 22:30 Uhr bis 07:00 Uhr einzuhalten.
(7) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Wegen und nur im Schritttempo (max. 10 km/h) fahren. Die Geschwindigkeitsvorgabe gilt auch für jegliche andere Art von Fahrzeugen wie z.B. E-Scooter und E-Bikes.
- §12 – Haftung
(1) Der Vermieter haftet nur für Schäden an den eingebrachten Sachen des Mieters sowie für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Haftung des Vermieters nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige zwingend nicht ausschließbare Haftungstatbestände, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
- §13 – Platzordnung
(1) Die Platzordnung des Vermieters in ihrer jeweils gültigen Fassung ist durch den Mieter, begleitende Personen und deren Gäste zu beachten und befolgen. Die Platzordnung ist in der Rezeption ausgehängt und auf digitalen Medien des Campingplatzes einsehbar.
- §14 – Schlussbestimmung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Oldenburg in Holstein sofern der Gast Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.





